Satzung
SATZUNG des Fördervereins der Bauhausschule Cottbus e.V. (Stand: 10.12.2012)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Bauhausschule Cottbus e.V. (FBHS-Cottbus).
(2) Er hat seinen Sitz in 03046 Cottbus, August-Bebel-Straße 43.
§ 2 Zweck
(1) 1Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Hilfe für Behinderte im schulischen und sportlichen
Alltag.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge und Spenden.
(3) Der Verein unterstützt Maßnahmen, die innerhalb der Schule dem Zusammenleben behinderter und nicht behinderter Kinder und Jugendlicher dienlich sind, z.B. Arbeitsgemeinschaften,Klassenfahrten, Schul- und Sportprojekte und Schulfeiern usw.
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und/oder
bei denen eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt.
(4) Der Verein legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und
wirtschaftlichen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und Selbstlosigkeit (Steuervergünstigung)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Bauhausschule Cottbus (derzeit Kreisfreie Stadt Cottbus), der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mittel
Die Mittel zur Verwirklichung seines Zwecks erhält der Verein durch:
a) Geld- und Sachspenden,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck und Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. 5Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Für die Teilnahme am Behindertensport ist eine Mitgliedschaft der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen im Verein zwingend.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am Sitz des Vereins (Eingangsbereich der Bauhausschule) sowie Abdruck im „Bauhaus-Brief“ (online abrufbar unter http://www.bauhausschule.de) einberufen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
f) die Beschlussfassung über den Vereinszweck sowie
g) die Auflösung des Vereins.
(4) Bei der Wahl des Vorstandes sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
(2) Dem Vorstand sollen mindestens ein Vertreter der Eltern der Schüler und ein Vertreter der Lehrer der Bauhauschule angehören.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden und dann die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(4)Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
(5) Bei Ausfall eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein neues Vorstandsmitglied hinein zu wählen.
(6) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; sie müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.12.1991 in Cottbus.
Satzungsänderungen wurden vorgenommen durch:
Außerordentliche Vorstandssitzung am 25.06.1994, Mitgliederversammlung am 21.09.1998,
Mitgliederversammlung am 29.03.2006. Die Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss
der Mitgliederversammlung am 10.12.2012.